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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitSpruch
Der Antrag des Ing. J H, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen "die immer wieder kehrenden Entscheidungen des Verwal[t]ungsgerichtshofes" wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. In seinem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schreiben vom 25. Jänner 2004 gibt der Einschreiter folgendes an:
"Ing. ... [es folgt der Name des Einschreiters] erhebt gegen die immer wieder kehrenden Entscheidungen des Verwal[t]ungsgerichtshofes die Beschwerde ...".
Das Schreiben endet mit dem Satz:
"Ich bitte höflichst um Hilfe, und um Behebung der Beschlüsse, um Gewährung der Verfahrenshilfe und um Beigebung eines Rechtsanwaltes".
2. Der Einschreiter beabsichtigt somit, gegen (nicht näher bezeichnete) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Dem Schreiben ist ein Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes (vom 9. Dezember 2003, Zl. VH 2003/02/0070-4) in Kopie beigelegt.
3. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der Gerichtsbarkeit (einschließlich des Verwaltungsgerichtshofes) aufgrund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen.
Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodaß sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen war.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B162.2004Dokumentnummer
JFT_09959798_04B00162_00