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19/05 MenschenrechteNorm
FrPolG 1954 §3 idF 1987/575;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/19/0309Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/05/27 91/19/0102 3Stammrechtssatz
Verlängert die Beh die Befristung des Aufenthaltsverbotes, liegt kein Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius" vor. Das Verbot der reformatio in peius gilt nämlich dem klaren Wortlaut des § 51 Abs 6 VStG zufolge ausschließlich für die Verhängung von Strafen, somit nicht für die Erlassung einer fremdenpolizeilichen Administrativmaßnahme, wie sie ein Aufenthaltsverbot darstellt (Hinweis E 8.10.1990, 90/19/0170).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190308.X02Im RIS seit
29.01.2002