RS Vwgh 1991/11/25 91/19/0308

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §4 idF 1987/575;
MRK Art6 Abs1;
VStG §51 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/19/0309

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/27 91/19/0102 3

Stammrechtssatz

Verlängert die Beh die Befristung des Aufenthaltsverbotes, liegt kein Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius" vor. Das Verbot der reformatio in peius gilt nämlich dem klaren Wortlaut des § 51 Abs 6 VStG zufolge ausschließlich für die Verhängung von Strafen, somit nicht für die Erlassung einer fremdenpolizeilichen Administrativmaßnahme, wie sie ein Aufenthaltsverbot darstellt (Hinweis E 8.10.1990, 90/19/0170).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190308.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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