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19/05 MenschenrechteNorm
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;Rechtssatz
Der Auffassung, den öffentlichen Interessen wesentlich größeres Gewicht beizumessen als den privaten Interessen des Fremden kann nicht entgegengetreten werden, wenn man berücksichtigt, daß die Teilnahme von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern am Straßenverkehr ebenso wie die Teilnahme von Lenkern, denen die Lenkerberechtigung fehlt, große Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen mit sich bringen kann. Daß der Haftpflichtversicherer auch bei durch alkoholisierte Lenker herbeigeführten Unfällen dem geschädigten Dritten gegenüber leistungspflichtig ist, bedeutet nämlich nicht, daß dadurch die von alkoholisierten Lenkern ausgehende Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen geringer wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190554.X02Im RIS seit
25.11.1991