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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/10/0170 E 21. März 1989 RS 2Stammrechtssatz
Der Spruch eins Bescheides hat in Ansehung des Tatbestandselementes der tatsächlichen Störung der öff Ordnung eine Aussage darüber zu enthalten, ob das Verhalten des Täters (einschließlich etwaiger Drohungen) von anderen Personen als der unmittelbar betroffenen wahrgenommen werden konnte und ob bzw. in welcher Weise allenfalls diese Personen darauf reagierten (Hinweis auf E vom 20.6.1988, 87/10/0179).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungMängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991100207.X02Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009