RS Vwgh 1991/11/25 91/19/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2363/52 B 25. November 1953 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190028.X01

Im RIS seit

25.11.1991

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten