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L83004 Wohnbauförderung OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Durch das WFG 1990 wurde die Gewährung einer Wohnbeihilfe aus der Hoheitsverwaltung und damit auch aus der Kontrolle durch den VwGH herausgenommen. Daher ist die Erledigung der belangten Behörde, mit der sie einen zumutbaren Wohnungsaufwand als gegeben erachtete, kein beim VwGH anfechtbarer Bescheid.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere RechtsgebieteOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des PrivatrechtsBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050112.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.10.2009