RS Vwgh 1991/11/26 91/05/0112

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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L83004 Wohnbauförderung Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
WFG OÖ 1990 §22;
WFG OÖ 1990 §6;

Rechtssatz

Durch das WFG 1990 wurde die Gewährung einer Wohnbeihilfe aus der Hoheitsverwaltung und damit auch aus der Kontrolle durch den VwGH herausgenommen. Daher ist die Erledigung der belangten Behörde, mit der sie einen zumutbaren Wohnungsaufwand als gegeben erachtete, kein beim VwGH anfechtbarer Bescheid.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere RechtsgebieteOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des PrivatrechtsBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050112.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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