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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PauschV VwGH 1991 Art3 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/11/26 91/08/0101 3Stammrechtssatz
Im Hinblick auf Art 3 Abs 2 der PauschV ist auch dann der volle Kostenersatz zuzusprechen, wenn der Bf zwar bei Beschwerdeerhebung von der alten Rechtslage ausgegangen ist, jedoch der geltend gemachte Schriftsatzaufwand den geltenden Pauschalbetrag übersteigt.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080227.X04Im RIS seit
11.07.2001