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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Ein begründeter Berufungsantrag im Sinne des § 63 Abs 3 AVG stellt dann, wenn in der Rechtsmittelbelehrung des unterinstanzlichen Bescheides darauf hingewiesen wurde, gemäß § 61 Abs 5 AVG kein bloßes Formerfordernis, sondern ein inhaltliches Erfordernis dar, dessen Fehlen die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nach sich zieht
(Hinweis E 23.10.1986, 86/02/0099).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110149.X01Im RIS seit
19.03.2001