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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Im Fall des § 27 Abs 4 WRG kann sich die Berufungsbehörde nicht darauf beschränken zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen, diesen Rechtsverlust verfügenden Bescheides die hiefür erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren, sondern muß es im Hinblick auf den Charakter eines solchen Verlustes als "ultima ratio" Aufgabe der Berufungsbehörde sein, auch eine erst im Laufe des Berufungsverfahrens erfolgte Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes - dies ist ja das eigentliche Ziel der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Mahnungen - zu berücksichtigen. Hiebei wird allerdings nur eine vollständige Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes als geeignet angesehen werden können, eine Bestätigung der Bewilligungsentziehung durch die Berufungsbehörde hintanzuhalten. Auch steht dem Bewilligungsinhaber kein Rechtsanspruch auf Einräumung einer Frist zur Herstellung dieses Zustandes bzw auf eine bestimmte Dauer des Berufungsverfahrens zu.
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070137.X06Im RIS seit
12.11.2001