RS Vwgh 1991/11/26 90/07/0137

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §27 Abs4;

Rechtssatz

Im Fall des § 27 Abs 4 WRG kann sich die Berufungsbehörde nicht darauf beschränken zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen, diesen Rechtsverlust verfügenden Bescheides die hiefür erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren, sondern muß es im Hinblick auf den Charakter eines solchen Verlustes als "ultima ratio" Aufgabe der Berufungsbehörde sein, auch eine erst im Laufe des Berufungsverfahrens erfolgte Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes - dies ist ja das eigentliche Ziel der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Mahnungen - zu berücksichtigen. Hiebei wird allerdings nur eine vollständige Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes als geeignet angesehen werden können, eine Bestätigung der Bewilligungsentziehung durch die Berufungsbehörde hintanzuhalten. Auch steht dem Bewilligungsinhaber kein Rechtsanspruch auf Einräumung einer Frist zur Herstellung dieses Zustandes bzw auf eine bestimmte Dauer des Berufungsverfahrens zu.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070137.X06

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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