RS Vwgh 1991/11/26 90/08/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
VwRallg;

Rechtssatz

Zu den bei der systematisch-logischen Auslegung zu berücksichtigenden Gesichtspunkten zählt der Erfahrungssatz, wonach im allgemeinen niemand zwecklose und funktionslose, weil praktisch unanwendbare Anordnungen treffen will

(Hinweis Bydlinski in Rummel, ABGB I2 § 6 Rdz 18 mwN). Im Zweifel darf daher eine Norm nicht so verstanden werden, daß sie überflüssig ist, weil sich ihre Rechtsfolgen praktisch bereits aus einer anderen Norm ergeben

(Hinweis E VS 23.3.1981, 3374/78, VwSlg 10402 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080227.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten