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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Zu den bei der systematisch-logischen Auslegung zu berücksichtigenden Gesichtspunkten zählt der Erfahrungssatz, wonach im allgemeinen niemand zwecklose und funktionslose, weil praktisch unanwendbare Anordnungen treffen will
(Hinweis Bydlinski in Rummel, ABGB I2 § 6 Rdz 18 mwN). Im Zweifel darf daher eine Norm nicht so verstanden werden, daß sie überflüssig ist, weil sich ihre Rechtsfolgen praktisch bereits aus einer anderen Norm ergeben
(Hinweis E VS 23.3.1981, 3374/78, VwSlg 10402 A/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080227.X02Im RIS seit
11.07.2001