RS VwGH Beschluss 1991/11/26 91/14/0218

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Die Beschwerdefälle 91/14/0220 und 91/14/0221 wurden am 26.11.1991 im gleichen Sinne entschieden; Besprechung in AnwBl 1992/5, 424, dort jedoch Bezug auf 91/14/0220, 91/14/0221; Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/14/0219 Rechtssatz

Ein Osterurlaub stellt kein unvorhergesehenes oder

unabwendbares Ereignis iSd § 46 VwGG dar.

Im RIS seit
04.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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