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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die durch die WRGNov 1990 eröffnete Möglichkeit des teilweisen Erlöschens von Wasserbenützungsrechten kann nicht dahin ausgelegt werden, daß die Wasserrechtsbehörde befugt wäre, auch in einem Entziehungsverfahren, welches im Fall der Entziehung mit einem konstitutiven - also einem rechtsändernden - Verwaltungsakt endet, nur einen Teil der Wasserbenutzung zu entziehen. Vielmehr ist nach dem Wortlaut des § 27 Abs 4 WRG idF 1990/252 die Wasserrechtsbehörde bei Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen verpflichtet, "eine Bewilligung zu entziehen". Daraus, daß einerseits in Abs 4 dieses Paragraphen in der genannten Fassung keinerlei Hinweis auf die Möglichkeit einer nur teilweisen Entziehung enthalten ist und andererseits in dem zugleich mit der Neuformulierung des Abs 4 durch die erwähnte Nov neu eingeführten Abs 6 dieses Paragraphen lediglich die Möglichkeit eines teilweisen Erlöschens, nicht aber eines teilweisen Entzuges geschaffen wurde, ist ersichtlich, daß es nicht Absicht des Gesetzgebers war, auch die Möglichkeit einer teilweisen Entziehung von Wasserbenutzungsrechten zu eröffnen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070137.X02Im RIS seit
12.11.2001