RS Vwgh 1991/11/26 91/14/0179

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
BAO §20;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §289;
BAO §303 Abs4;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Die Beträge der durch die neu hervorgekommene Tatsache für die Jahre 1985 bzw 1986 bewirkten Ergebnisänderungen (35611,-- öS bzw 62005,-- öS) und Steueränderung (55569,-- öS) sind absolut gesehen nicht geringfügig. Ihr Verhältnis zu den Ergebnisänderungen aus einem anderen Grund ist für die Ermessensentscheidung aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 BAO) nicht von Bedeutung. Es bedarf in einem solchen Fall seitens der Berufungsbehörde für die Ermessensübung keiner Begründung, die über jene hinausgegangen wäre, die vom Finanzamt im wiederaufgenommenen Verfahren bereits unter Hinweis auf den Prüfungsbericht gegeben worden war, um zu erkennen, daß die Entscheidung nicht dem Sinn des Gesetzes zuwiderläuft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140179.X02

Im RIS seit

26.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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