RS Vwgh 1991/11/26 91/05/0112

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

L83004 Wohnbauförderung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WFG OÖ 1990 §22;
WFG OÖ 1990 §6;

Rechtssatz

Die österreichische Rechtsordnung sichert dem Bürger keinen Rechtsanspruch darauf, daß bisher im Rahmen des öffentlichen Rechts getroffene Förderungsregelungen auch künftig dem damit gewährleisteten öffentlichen Rechtsschutz nicht entzogen werden dürfen. Die durch das OÖ WFG 1990 erfolgte Herausnahme der Gewährung einer Wohnbeihilfe aus dem Bereich der Hoheitsverwaltung widerspricht nicht der Bundesverfassung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050112.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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