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L83004 Wohnbauförderung OberösterreichNorm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Die österreichische Rechtsordnung sichert dem Bürger keinen Rechtsanspruch darauf, daß bisher im Rahmen des öffentlichen Rechts getroffene Förderungsregelungen auch künftig dem damit gewährleisteten öffentlichen Rechtsschutz nicht entzogen werden dürfen. Die durch das OÖ WFG 1990 erfolgte Herausnahme der Gewährung einer Wohnbeihilfe aus dem Bereich der Hoheitsverwaltung widerspricht nicht der Bundesverfassung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050112.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.10.2009