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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117;Rechtssatz
Wer infolge von Schutzgebietsbestimmungen nach § 34 Abs 1 WRG seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfange nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür gemäß § 34 Abs 4 WRG vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117 WRG). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 1991, 90/07/0123, unter Hinweis auf Vorjudikatur, so das Erkenntnis vom 16.1.1990, 89/07/0054, betont hat, muß auch in jenen Ausnahmefällen, in welchen die Trennung des Ausspruches über die Verpflichtung zur Duldung von Beschränkungen nach § 34 Abs 1 WRG von der Bestimmung einer Entschädigungsleistung (der Form, Art und Höhe nach sowie in bezug auf deren Frist) berechtigterweise erfolgt, zumindest die Frage, ob für die Wirtschaftserschwernisse dem Grunde nach eine Entschädigung gebührt, gleichzeitig mit der Festlegung des Schutzgebiets entschieden werden (Hinweis E 28.5.1991, 90/07/0123, unter Hinweis auf die Vorjudikatur, so das E 16.1.1990, 89/07/0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988070153.X03Im RIS seit
12.11.2001