RS Vwgh 1991/11/26 91/11/0149

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Obwohl bei einer rechtsunkundigen unvertretenen Partei kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist, so muß doch in der Berufung zumindest erkennbar gemacht werden, inwieweit und aus welchen Gründen sich der Bescheidadressat durch den Bescheid beschwert erachtet und was er bei der Berufungsbehörde zu erreichen sucht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110149.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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