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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Obwohl bei einer rechtsunkundigen unvertretenen Partei kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist, so muß doch in der Berufung zumindest erkennbar gemacht werden, inwieweit und aus welchen Gründen sich der Bescheidadressat durch den Bescheid beschwert erachtet und was er bei der Berufungsbehörde zu erreichen sucht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110149.X02Im RIS seit
19.03.2001