RS Vwgh 1991/11/26 91/14/0179

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §21;
BAO §22;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs2;
EStG 1972 §5;
EStG 1972 §7 Abs1;
GmbHG §115;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Für die Nutzungdauer von Einbauten in ein Mietobjekt ist der Sachverhalt maßgebend, der sich zur Abschätzung der Frage am Bilanzstichtag darbietet, wenn die Möglichkeit der Nutzung des Mietobjektes enden wird. Ändern sich die Verhältnisse nachträglich unvorhersehbar, handelt es sich nicht um einen Fall der Bilanzberichtigung. - Das Verbot einer Konzernholding an die (steuerpflichtige), dem Konzern angehörige Gesellschaft, eine vom Vermieter eingeräumte Kaufoption zu nutzen, beeinflußt die Nutzungsdauer des Mietobjektes nicht. Der Sachverhalt ist nicht anders zu beurteilen, als hätte sich die Steuerpflichtige von sich aus entschlossen, von der Option keinen Gebrauch zu machen. - Ob zum Bilanzstichtag damit gerechnet werden muß, daß die Nutzung des Mietobjektes mit Ablauf der Vertragsdauer endet oder nicht, ist eine Frage des Sachverhaltes und damit der Beweiswürdigung, die nur beschränkter Nachprüfung durch den VwGH (Schlüssigkeitsprüfung) unterliegt.

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140179.X01

Im RIS seit

26.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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