RS Vwgh 1991/11/26 91/14/0041

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs1;

Rechtssatz

Ob Einkünfte einem Steuerpflichtigen zugerechnet werden können oder nicht, ist in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden; maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge; die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt, da die Einkommensteuer in erster Linie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen und nicht rechtliche Gestaltungen erfassen will. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern

(Hinweis Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 02te Auflage, § 2 Textziffer 11).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140041.X05

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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