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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Ob Einkünfte einem Steuerpflichtigen zugerechnet werden können oder nicht, ist in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden; maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge; die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt, da die Einkommensteuer in erster Linie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen und nicht rechtliche Gestaltungen erfassen will. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern
(Hinweis Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 02te Auflage, § 2 Textziffer 11).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140041.X05Im RIS seit
13.06.2001