RS Vwgh 1991/11/26 91/14/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §26 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/14/0221 B 26. November 1991 Besprechung in: AnwBl 5/1992;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/14/0218 B 26. November 1991 RS 4

Stammrechtssatz

Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wird nicht dadurch unangemessen verkürzt, daß die Zustellung jenes Bescheides, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, durch Hinterlegung an einem Freitag und die Behebung am nächstfolgenden Dienstag, sohin bloß vier Tage später erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140220.X04

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten