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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/14/0221 B 26. November 1991 Besprechung in: AnwBl 5/1992;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/14/0218 B 26. November 1991 RS 4Stammrechtssatz
Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wird nicht dadurch unangemessen verkürzt, daß die Zustellung jenes Bescheides, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, durch Hinterlegung an einem Freitag und die Behebung am nächstfolgenden Dienstag, sohin bloß vier Tage später erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140220.X04Im RIS seit
29.01.2002