RS Vwgh 1991/11/26 91/14/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/14/0221 B 26. November 1991 Besprechung in: AnwBl 5/1992;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/14/0218 B 26. November 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Es ist keinesfalls erforderlich, daß dem Empfänger in Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die "volle Frist" für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muß. Dies zeigt das Rechtsinstitut der Zustellung durch Hinterlegung deutlich auf, wonach auch in Fällen, in denen dem Empfänger die Abholung einer hinterlegten Sendung nachweislich am Tag der Hinterlegung nicht möglich war, dennoch dieser Tag als Zustelltag gilt. Dabei muß den Empfänger weder an der Vergeblichkeit der Zustellung als Voraussetzung für die Hinterlegung noch an der erst später möglichen Behebung ein Verschulden treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140220.X03

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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