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L83009 Wohnbauförderung WienNorm
B-VG Art7;Rechtssatz
Es ist Sache des Landesgesetzgebers, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen nunmehr eine Wohnbeihilfe gewährt wird. Unterscheidungen zwischen bestehenden Mietverhältnissen und neu begründeten Mietverhältnissen vorzunehmen ist als sachlich gerechtfertigt zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050141.X03Im RIS seit
26.11.1991