RS Vwgh 1991/11/26 91/05/0141

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §47 Abs1;

Rechtssatz

Es ist Sache des Landesgesetzgebers, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen nunmehr eine Wohnbeihilfe gewährt wird. Unterscheidungen zwischen bestehenden Mietverhältnissen und neu begründeten Mietverhältnissen vorzunehmen ist als sachlich gerechtfertigt zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050141.X03

Im RIS seit

26.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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