RS Vwgh 1991/11/26 91/11/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
WehrG 1990 §36 Abs6 Z2;

Rechtssatz

Es ist unzulässig, einem Antrag des Beschwerdeführers im Sinne des § 36 Abs 6 Z 2 WehrG 1990 eine Deutung im Sinne des § 36 Abs 2 Z 2 WehrG 1990 zu geben, wenn diese aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein

(Hinweis E 27.6.1980, VwSlg 10179 A/1980 und E 30.1.1987, 86/11/0144), zumal eine Umdeutung durch die belBeh überdies eine Überschreitung der Entscheidungsbefugnis im Rahmen der Sache im Sinne des § 66 Abs 4 AVG darstellt (Hinweis E 16.1.1990, 89/11/0255).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110154.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten