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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Durch die gesetzliche Regelung des § 66 Abs 4 AVG sollte gesichert werden, daß ein im Stadium der Berufung befindliches Verfahren möglichst auch zu einer Berufungsentscheidung in der Sache führt. Die Verweisung des Verfahrens in ein von der unteren Instanz zu besorgendes Stadium soll daher nur ausnahmsweise möglich sein. Es soll vermieden werden, daß die mit dem Zurücktritt eines Verfahrens in ein früheres Stadium verbundenen Rechtsfolgen, wie etwa die Wiedereröffnung des Instanzenzuges, zu einer Verlängerung des Verfahrens führen (Hinweis E VfGH 12.10.1977, B 138-142/76, VfSlg 8153/1977). Sind daher Ergänzungen des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens notwendig, so hat die Berufungsbehörde die Frage zu prüfen, ob der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache Beteiligten und aller sonst für seine Ermittlung (Erhebung der Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise) in Betracht kommenden Personen festgestellt werden kann und diese Personen daher gleichzeitig versammelt werden müssen, oder ob sich zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ein einfacherer Weg anbietet. Der VwGH hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Berufungsbehörde nur in jenen Fällen nach § 66 Abs 2 AVG vorgehen darf, in welchen der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070086.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
04.05.2012