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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §204;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Verleihung einer schulfesten Leiterstelle - Soweit mit Punkt 2 des angefochtenen Bescheides der Antrag des Beschwerdeführeres um Verleihung der gegenständlichen schulfesten Leiterstelle abgewiesen wurde, ist er keinem Vollzug zugänglich, weil dadurch keine Änderung der vor der Bescheiderlassung bestandenen Rechtsstellung des Beschwerdeführers bewirkt wurde (vgl unter anderem die Beschlüsse vom 8.Mai 1990, Zl 90/08/0077 und vom 6.Juni 1991, AW 91/03/0028, sowie vom 13.Mai 1977, 948/77, Slg Nr 9322/A). Soweit aber mit Punkt 1 des angefochtenen Bescheides die schulfeste Leiterstelle an RF verliehen wurde, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen der im § 30 Abs 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung nicht in Betracht. Denn bei einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnten, weil während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die in Punkt 1 des angefochtenen Bescheides eingeräumte Berechtigung nicht ausgeübt werden dürfte, in dieser Zeit lediglich für den Ernannten wesentliche Nachteile erwachsen, wogegen für den Beschwerdeführer vorübergehend kein Vorteil entstünde (vgl. den schon genannten Beschluß vom 13. Mai 1977, 948/77 Slg Nr 9322/A). Diese Nachteile für den Ernannten wögen aber jedenfalls schwerer als die vom Beschwerdeführer befürchtete Schwierigkeit seiner Position im Falle einer allfälligen späteren Betrauung mit der Leiterstelle. Deshalb brauchte auf die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit derartiger Befürchtungen im Verfahren nach § 30 Abs 2 VwGG nicht eingegangen zu werden. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Interessenabwägung VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991120024.A01Im RIS seit
26.11.1991