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14/02 GerichtsorganisationNorm
ASGG §65 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/27 89/08/0222 4Stammrechtssatz
Bei der in einem Leistungsstreitverfahren strittigen "Vorfrage", ob sich ein Unfall des nur nach § 3 BSVG Pflichtversicherten im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Unfallversicherung nach § 3 BSVG begründenden Beschäftigung ereignet hat und daher als Arbeitsunfall iSd § 175 Abs 1 zu werten ist, oder ob sich ein Unfall iSd § 176 Abs 1 Z 6 ASVG ereignet hat, liegt kein Streit über die Versicherungszuständigkeit, sondern nur ein solcher über die Klärung eines Tatbestandsmerkmales des Leistungsanspruches und der dadurch mitentschiedenen Leistungszuständigkeit und damit Versicherungszuständigkeit nach § 28 ASVG vor. Zählte man auch diese Streitfrage zu den dem Landeshauptmann zur Entscheidung als Hauptfrage überlassenen strittigen "Vorfragen" der Versicherungszuständigkeit in der Unfallversicherung, so hätte dies zur Konsequenz, daß der Landeshauptmann zu einer das Gericht bindenden Klärung eines nur für das Leistungsverfahren bedeutsamen Sachverhaltselementes berufen wäre. Einer solchen Interpretation des § 413 Abs 1 Z 2 iVm § 354 Z 1 ASVG und § 65 Abs 1 Z 1 ASGG stehen nicht nur die zitierten Gesetzesmaterialien, sondern auch die von Schrammel im Kommentar zum Beschluß des OGH vom 8. März 1988, 10 Ob S 22/88, ZAS 1979, 213f zutreffend geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080347.X02Im RIS seit
26.11.1991