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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Bgld 1969 §13 Abs2;Rechtssatz
Der VwGH ist in seiner Rechtssprechung stets davon ausgegangen, daß für die Beh allein die Widmung des zu bebauenden Grundstückes entscheidend ist, nicht aber die Widmung der Grundstücke der Nachbarn.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050132.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009