RS Vwgh 1991/11/26 90/07/0137

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs4;
AVG §63 Abs1;

Rechtssatz

Die mangelhafte Benennung des Bescheidadressaten auf die Art und Weise, daß er auf Grund eines offensichtlichen Versehens der Beh mit "Gummiwerk X Ges.m.b.H. & Co." statt richtig mit "Gummiwerk X Austria Gesellschaft m.b.H. & Co." bezeichnet wird, ist einer Berichtigung gemäß § 62 Abs 4 AVG zugänglich und bewirkt, auch wenn eine solche Berichtigung nicht vorgenommen wird, für sich allein noch nicht die Nichtigkeit des Bescheides (Hinweis E 11.2.1959, 1915/57, VwSlg 4872 A/1959 und E 13.11.1973, 781, 782/73, VwSlg 8496/1973).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070137.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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