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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Behauptet eine Partei "durch die Festlegung der für die Entnahmestelle des Grundwassers notwendigen Schutzvorkehrungen" werde "Wert und Ertrag der von diesen Anordnungen betroffenen Grundstücke und Objekte" dauerhaft vermindert, so ist bei einem derartigen noch nicht näher differenzierten Vorbringen (Hinweis E 16.1.1990, 89/07/0054) die Behörde zu Ermittlungen darüber verpflichtet, ob und inwieweit die betreffenden Behauptungen zutreffen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verhältnis zu anderen Materien NormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988070153.X04Im RIS seit
12.11.2001