RS Vwgh 1991/11/26 88/07/0153

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
WRG 1959 §114 Abs2;
WRG 1959 §115 Abs1;
WRG 1959 §115 Abs2;
WRG 1959 §34 Abs1;

Rechtssatz

Behauptet eine Partei "durch die Festlegung der für die Entnahmestelle des Grundwassers notwendigen Schutzvorkehrungen" werde "Wert und Ertrag der von diesen Anordnungen betroffenen Grundstücke und Objekte" dauerhaft vermindert, so ist bei einem derartigen noch nicht näher differenzierten Vorbringen (Hinweis E 16.1.1990, 89/07/0054) die Behörde zu Ermittlungen darüber verpflichtet, ob und inwieweit die betreffenden Behauptungen zutreffen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verhältnis zu anderen Materien Normen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988070153.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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