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21/01 HandelsrechtNorm
AktG 1965 §131 Abs1 B4;Rechtssatz
Für die Höhe einer Gewährleistungsrückstellung ist der Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintrittes des Gewährleistungsfalles maßgebend, nicht die bloße Möglichkeit eines solchen. Mangel an Erfahrungen mit Gewährleistungsfällen spricht nicht für einen höheren Ansatz. Auch die Vorschriften des Lebensmittelrechtes bedeuten keine höhere Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme aus der Gewährleistungspflicht (hier: 15 Jahre Garantie für Notproviant, Haltbarnahrung, 3 Prozent vom Lieferwert als Rückstellung anerkannt, 15 Prozent waren begehrt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140125.X01Im RIS seit
07.08.2001