RS Vwgh 1991/11/26 91/14/0125

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

21/01 Handelsrecht
21/02 Aktienrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

AktG 1965 §131 Abs1 B4;
EStG 1972 §5;
EStG 1972 §6 Z3;
HGB §211 Abs1;

Rechtssatz

Für die Höhe einer Gewährleistungsrückstellung ist der Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintrittes des Gewährleistungsfalles maßgebend, nicht die bloße Möglichkeit eines solchen. Mangel an Erfahrungen mit Gewährleistungsfällen spricht nicht für einen höheren Ansatz. Auch die Vorschriften des Lebensmittelrechtes bedeuten keine höhere Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme aus der Gewährleistungspflicht (hier: 15 Jahre Garantie für Notproviant, Haltbarnahrung, 3 Prozent vom Lieferwert als Rückstellung anerkannt, 15 Prozent waren begehrt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140125.X01

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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