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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des AntragstellersSpruch
Der in der Rechtssache des A A, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter wendet sich in seinem beim Verfassungsgerichtshof am 2. Februar 2004 eingelangten Antrag gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 3. Dezember 2003, ..., mit dem der Antrag auf Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes abgewiesen wird.
Wie sich aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt, verfügt der Einschreiter als Pensionist über eine Pension von € 683,06 und eine Unfallrente in der Höhe von € 1.017,42. Darüber hinaus ist der Antragsteller Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes und hat keinerlei Unterhaltspflichten. Er hat Schulden in der Höhe von € 9.783,15 bei der R. Bausparkasse.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG 1953) unter anderem voraus, daß die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 2.3.1987 B80/87).
Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommensund Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B181.2004Dokumentnummer
JFT_09959791_04B00181_00