RS Vwgh 1991/11/26 91/05/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1976 §41;
BauO OÖ 1976 §45 Abs1;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §19;

Rechtssatz

Zur geltenden Rechtslage gehören auch die zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung rechtswirksamen Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne. Weder die OÖ BauO noch das OÖ ROG kennen Regelungen, aus denen die Berücksichtigung einer anderen Rechtslage, als der zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung geltenden, abzuleiten wäre.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050007.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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