RS VwGH Beschluss 1991/11/26 91/14/0218

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Die Beschwerdefälle 91/14/0220 und 91/14/0221 wurden am 26.11.1991 im gleichen Sinne entschieden; Besprechung in AnwBl 1992/5, 424, dort jedoch Bezug auf 91/14/0220, 91/14/0221; Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/14/0219 Rechtssatz

Ein Rechtsirrtum betreffend den Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides und damit betreffend den Beginn der Beschwerdefrist ist für sich allein noch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 46 VwGG (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage, 648 ff; E 14.1.1991, 90/15/0045).

Im RIS seit
04.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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