RS Vwgh 1991/11/26 91/14/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1991
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;

Rechtssatz

Wenn der Abgabepflichtige sein Geständnis nach anwaltlicher Beratung widerruft, die AbgBeh aber seinen späteren Versionen nicht folgt, kann hierin allein eine Unschlüssigkeit ihrer Erwägungen nicht erblickt werden. Es entspricht nämlich der Lebenserfahrung, daß Angaben bei einer ersten Befragung eher der Wahrheit entsprechen als ein später erfolgtes Leugnen. Hieran kann auch die vom Abgabepflichtigen erwähnte psychische Belastung durch eine Hausdurchsuchung nichts ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140041.X03

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten