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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs2 impl;Rechtssatz
Wenn der Abgabepflichtige sein Geständnis nach anwaltlicher Beratung widerruft, die AbgBeh aber seinen späteren Versionen nicht folgt, kann hierin allein eine Unschlüssigkeit ihrer Erwägungen nicht erblickt werden. Es entspricht nämlich der Lebenserfahrung, daß Angaben bei einer ersten Befragung eher der Wahrheit entsprechen als ein später erfolgtes Leugnen. Hieran kann auch die vom Abgabepflichtigen erwähnte psychische Belastung durch eine Hausdurchsuchung nichts ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140041.X03Im RIS seit
13.06.2001