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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Im Fall des in § 27 Abs 4 WRG vorgesehenen Rechtsverlustes kann dem Gesetz kein Hinweis darauf entnommen werden, daß - abweichend vom Grundsatz der der Berufungsbehörde aufgegebenen Berücksichtigung von erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetretenen oder hervorgekommenen Änderungen der Sachlage und Beweislage - im Fall der Bekämpfung eines derartigen erstinstanzlichen Bescheides die Berufungsbehörde gehalten bzw berechtigt wäre, bei Erlassung des Berufungsbescheides lediglich von dem im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegebenen Sachverhalt auszugehen. Auch der WRGNov 1990 können keine in dieser Richtung deutenden Übergangsbestimmungen entnommen werden.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070137.X05Im RIS seit
12.11.2001