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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die sich auf § 86 Abs 1 Bgld BauO ergebenden anerkannten subjektiven-öffentlichen Nachbarrechte erstrecken sich auch auf die Sicherung einer künftigen gesetzmäßigen Bebauung des Nachbargrundes (hier Schweinemastbetrieb mit ca 400 Schweinen). Die von der Beh ihrer Entscheidung zugrundegelegten Gutachten beziehen sich lediglich auf das Gebäude des bf Nachbarn, nicht jedoch auf eine allfällige künftige gesetzmäßige Bebauung des Grundstückes (Hinweis E 28.11.1977, 700/77, VwSlg 9048 A/1977). Da nicht auszuschließen ist, daß ansonsten ein anderes Ergebnis erzielt worden wäre, belastete die belangte Behörde schon aus diesem Grund den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050132.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009