RS Vwgh 1991/11/26 91/05/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1991
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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO Bgld 1969 §86 Abs1;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die sich auf § 86 Abs 1 Bgld BauO ergebenden anerkannten subjektiven-öffentlichen Nachbarrechte erstrecken sich auch auf die Sicherung einer künftigen gesetzmäßigen Bebauung des Nachbargrundes (hier Schweinemastbetrieb mit ca 400 Schweinen). Die von der Beh ihrer Entscheidung zugrundegelegten Gutachten beziehen sich lediglich auf das Gebäude des bf Nachbarn, nicht jedoch auf eine allfällige künftige gesetzmäßige Bebauung des Grundstückes (Hinweis E 28.11.1977, 700/77, VwSlg 9048 A/1977). Da nicht auszuschließen ist, daß ansonsten ein anderes Ergebnis erzielt worden wäre, belastete die belangte Behörde schon aus diesem Grund den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050132.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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