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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 27 Abs 6 WRG bestimmt, daß sich das Erlöschen auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen kann. In diesem Fall hat die Wasserrechtsbehörde auszusprechen, inwieweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht bleibt. Diese Bestimmung bezieht sich somit auf den unabhängig von einem Eingreifen der Wasserrechtsbehörde von Gesetzes wegen eintretenden Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes, welcher gemäß § 29 WRG von der Wasserrechtsbehörde durch einen Feststellungsbescheid - also einen bloß deklarativen Verwaltungsakt - zu dokumentieren ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070137.X01Im RIS seit
12.11.2001