RS Vwgh 1991/11/26 90/07/0137

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
WRG 1959 §27 Abs6;
WRG 1959 §29;

Rechtssatz

§ 27 Abs 6 WRG bestimmt, daß sich das Erlöschen auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen kann. In diesem Fall hat die Wasserrechtsbehörde auszusprechen, inwieweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht bleibt. Diese Bestimmung bezieht sich somit auf den unabhängig von einem Eingreifen der Wasserrechtsbehörde von Gesetzes wegen eintretenden Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes, welcher gemäß § 29 WRG von der Wasserrechtsbehörde durch einen Feststellungsbescheid - also einen bloß deklarativen Verwaltungsakt - zu dokumentieren ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070137.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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