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L83004 Wohnbauförderung OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach § 34 Abs 1 OÖ WFG 1990 trat dieses Gesetz mit 1. Juli 1990 in Kraft. In den Übergangsbestimmungen des § 33 OÖ WFG findet sich im Absatz 4 betreffend Wohnbeihilfen nur die Regelung, daß die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtskräftigen Bescheide, mit denen Wohnbeihilfe gewährt wird, durch dieses Gesetz nicht berührt werden. Letzteres bedeutet, daß auch auf bisher noch nicht entschiedene Anträge die Bestimmungen des OÖ WFG 1990 anzuwenden sind.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050112.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.10.2009