RS Vwgh 1991/11/26 91/05/0112

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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L83004 Wohnbauförderung Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
WFG OÖ 1990 §33 Abs4;
WFG OÖ 1990 §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 34 Abs 1 OÖ WFG 1990 trat dieses Gesetz mit 1. Juli 1990 in Kraft. In den Übergangsbestimmungen des § 33 OÖ WFG findet sich im Absatz 4 betreffend Wohnbeihilfen nur die Regelung, daß die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtskräftigen Bescheide, mit denen Wohnbeihilfe gewährt wird, durch dieses Gesetz nicht berührt werden. Letzteres bedeutet, daß auch auf bisher noch nicht entschiedene Anträge die Bestimmungen des OÖ WFG 1990 anzuwenden sind.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050112.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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