RS Vwgh 1991/11/26 90/08/0227

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

L34000 Abgabenordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1;
LAG §40;
MantelV Forstarbeiter Privatwirtschaft 1988 §19 Z5;

Rechtssatz

"Andere Dienstnehmer" iSd § 19 Z 5 zweiter Satz des Mantelvertrages für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft können nicht solche sein, die gem Z 4 dieser Bestimmung während des Jahres in den Betrieb eintreten oder aus dem Betrieb ausscheiden, weil sonst die Z 4 ohne Anwendungsbereich wäre. Die unterschiedliche Beschäftigungsdauer läßt Differenzierungen bei den Sonderzahlungen zwischen solchen Dienstnehmern, die während des Jahres eintreten oder ausscheiden, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, nicht als unsachlich erscheinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080227.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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