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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Entfall der Bezüge - Die mit dem angefochtenen Bescheid (in bezug auf die Bezüge ab September 1990, die gar nicht zur Auszahlung gelangten) erfolgte Feststellung, daß sie gemäß § 13 Abs 3 Z 2 GG entfielen, ist nicht vollzugstauglich, weil sich die Rechtswirkungen dieses Bescheidausspruches in der Feststellung kraft Gesetzes eintretender Rechtsfolgen erschöpfen und es keiner darüber hinausgehenden Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit bedarf.
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991120023.A01Im RIS seit
16.11.2000