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L85002 Straßen KärntenNorm
LStG Krnt 1978 §2 Abs1 litb;Rechtssatz
Wenn für den Antragsteller und einen weiteren Eigentümer einer noch nicht bebauten Liegenschaft ein Verkehrsbedürfnis anzunehmen ist, kann daraus noch kein allgemeines dringendes Verkehrsbedürfnis iSd § 2 Abs 1 lit b Krnt LStG 1978 abgeleitet werden. Diesem Begriff kann nur die Bedeutung "dringendes Verkehrsbedürfnis zugunsten der Allgemeinheit" beigemessen werden (Hinweis E 14.10.1975, 1113/74), zu welchem das überhaupt fehlende oder doch für niemanden dringende Verkehrsbedürfnis und das dringende Verkehrsbedürfnis nur eines einzelnen oder einer relativ kleinen Personenzahl den Gegensatz bilden. Die nach dem Gesetz erforderliche Voraussetzung der Allgemeinheit eines dringenden Verkehrsbedürfnisses kann aber nicht darin erblickt werden, daß einige Grundstücke möglicherweise in Zukunft bebaut werden und dann allenfalls ein dringendes Verkehrsbedürfnis eines größeren Personenkreises vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050185.X01Im RIS seit
11.07.2001