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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die aus öffentlichen Interessen, zur Vermeidung von - nicht vom Bewilligungswerber (hier: Wasserversorgungsunternehmer) ausgehenden - Mineralölverunreinigungen des Bodens, dem Bewilligungswerber auferlegte Verpflichtung zur Errichtung, Überwachung und Betreuung eines Parkplatzes im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligung zur Grundwasserentnahme stellt keinen Bestandteil des "Entwurfes" des "Bauvorhabens" dar, dessen Abänderung oder Ergänzung (§ 115 Abs 2 WRG) eine andere von den Anordnungen nach § 34 Abs 1 WRG betroffene Partei verlangen könnte. Dies schon deswegen, weil durch die Unterlassung einer weitergehenden Vorschreibung kein projektsgemäßer Eingriff in ihre Rechte erfolgt, Abänderungen und Ergänzungen des Vorhabens von Beteiligten aber nicht in beliebiger Hinsicht, sondern nur zum Schutz ihrer subjektiven Rechte verlangt werden können (Hinweis E 18.9.1984, 84/07/0075).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988070153.X02Im RIS seit
12.11.2001