RS Vwgh 1991/11/26 91/07/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Werden von der Behörde in einer Erledigung, die keinen als "Spruch" eindeutig erkennbaren rechtsgestaltenden Abspruch über den Antrag des Bf enthält, Verfahrensvorgänge mitgeteilt und näher erläutert und ist aus diesen Äußerungen nicht für jedermann zweifelsfrei zu erkennen, daß darin verbindlich - und somit in einer der rechtskraftfähigen Weise - über eine Verwaltungssache abgesprochen worden ist, so ist für den Bescheidcharakter dieser Erledigung zumindest die ausdrückliche Bezeichnung als "Bescheid" erforderlich.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070146.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten