RS Vwgh 1991/11/27 91/03/0113

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Veröffentlicht am 27.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §50 Abs1;
VStG §51 Abs4;

Rechtssatz

Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im vorhinein festgesetzt ist (Hinweis E 23.3.1988, 87/03/0183).

Schlagworte

Verbot der reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030113.X03

Im RIS seit

27.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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