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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im vorhinein festgesetzt ist (Hinweis E 23.3.1988, 87/03/0183).
Schlagworte
Verbot der reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030113.X03Im RIS seit
27.11.1991