RS Vwgh 1991/11/27 91/03/0235

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Veröffentlicht am 27.11.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art130 Abs2;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §134;

Rechtssatz

Die Annahme der belangten Behörde, bei einer Überladung um 3645 kg werde einerseits die Verkehrssicherheit gefährdet und käme es anderseits zu einer erhöhten Abnützung des Straßenbelages, widerspricht nicht der Lebenserfahrung. Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 7000,-- liegt daher - insbes unter Bedachtnahme auf einschlägige Vorstrafen - im Rahmen des der Behörde bei der Strafbemessung zustehenden Ermessens.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030235.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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