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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die Annahme der belangten Behörde, bei einer Überladung um 3645 kg werde einerseits die Verkehrssicherheit gefährdet und käme es anderseits zu einer erhöhten Abnützung des Straßenbelages, widerspricht nicht der Lebenserfahrung. Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 7000,-- liegt daher - insbes unter Bedachtnahme auf einschlägige Vorstrafen - im Rahmen des der Behörde bei der Strafbemessung zustehenden Ermessens.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030235.X01Im RIS seit
19.03.2001