RS Vwgh 1991/11/27 90/03/0189

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Veröffentlicht am 27.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §8;
KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litc;

Rechtssatz

Derjenige, dessen befristete Kraftfahrlinienkonzession bereits abgelaufen ist, ist nicht "Kraftfahrlinienunternehmer" iSd § 4 Abs 1 Z 5 lit c KflG; die Rechte eines solchen (hier: Zustellung eines Konzessionsverleihungsbescheides) besitzt er auch dann nicht, wenn er vor Ablauf seiner Konzession einen Antrag auf Wiedererteilung gestellt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030189.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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