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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Derjenige, dessen befristete Kraftfahrlinienkonzession bereits abgelaufen ist, ist nicht "Kraftfahrlinienunternehmer" iSd § 4 Abs 1 Z 5 lit c KflG; die Rechte eines solchen (hier: Zustellung eines Konzessionsverleihungsbescheides) besitzt er auch dann nicht, wenn er vor Ablauf seiner Konzession einen Antrag auf Wiedererteilung gestellt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030189.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009