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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §50 Abs1;Rechtssatz
Selbst die unzutreffende Auskunft des Wachebeamten, es sei auch im Fall einer Anzeige nicht mehr, als er verlange, zu bezahlen, nützt dem Beschuldigten, der nicht den erforderlichen Bargeldbetrag zur sofortigen Entrichtung der Geldstrafe bei sich hat, im Hinblick auf die Unterlassung der Behebung des Betrages mittels Bankomat oder der Bezahlung mittels Schecks nichts, weil unter diesen Umständen die Anzeige zu erstatten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030113.X04Im RIS seit
27.11.1991