RS Vwgh 1991/11/27 91/03/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §50 Abs1;

Rechtssatz

Selbst die unzutreffende Auskunft des Wachebeamten, es sei auch im Fall einer Anzeige nicht mehr, als er verlange, zu bezahlen, nützt dem Beschuldigten, der nicht den erforderlichen Bargeldbetrag zur sofortigen Entrichtung der Geldstrafe bei sich hat, im Hinblick auf die Unterlassung der Behebung des Betrages mittels Bankomat oder der Bezahlung mittels Schecks nichts, weil unter diesen Umständen die Anzeige zu erstatten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030113.X04

Im RIS seit

27.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten