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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Es bedarf keiner Begründung, daß die Ausgestaltung des Verkehrs durch eine Kraftfahrlinie ohne Bedienungsverbot dem öffentlichen Bedürfnis mehr entspricht als die durch eine solche, die auf einem bestimmten Teil der Strecke mit einem Bedienungsverbot belastet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030189.X10Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009