RS Vwgh 1991/11/27 90/03/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §45 Abs1;
KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litc;

Rechtssatz

Es bedarf keiner Begründung, daß die Ausgestaltung des Verkehrs durch eine Kraftfahrlinie ohne Bedienungsverbot dem öffentlichen Bedürfnis mehr entspricht als die durch eine solche, die auf einem bestimmten Teil der Strecke mit einem Bedienungsverbot belastet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030189.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten