RS Vwgh 1991/11/28 90/06/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1991
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
MRK Art6 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/06/0174

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt des Art 6 Abs 1 MRK bestehen keine Bedenken gegen die Beschränkung des Mitspracherechtes des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren (aber auch Widmungsverfahren) gemäß § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968. Damit erfolgt nämlich kein Eingriff in Ansprüche, die sich aus dem Privatrecht ergeben, sondern eine Ausdehnung über die privatrechtlich zustehenden Mitspracherechte hinaus durch die Einräumung (zusätzlicher) subjektiv-öffentlicher Rechte durch Normen des Baurechtes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060172.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten