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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/06/0174Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt des Art 6 Abs 1 MRK bestehen keine Bedenken gegen die Beschränkung des Mitspracherechtes des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren (aber auch Widmungsverfahren) gemäß § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968. Damit erfolgt nämlich kein Eingriff in Ansprüche, die sich aus dem Privatrecht ergeben, sondern eine Ausdehnung über die privatrechtlich zustehenden Mitspracherechte hinaus durch die Einräumung (zusätzlicher) subjektiv-öffentlicher Rechte durch Normen des Baurechtes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060172.X01Im RIS seit
11.07.2001