RS Vwgh 1991/11/28 91/06/0030

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Veröffentlicht am 28.11.1991
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens ist unter dem Gesichtspunkt des Flächenwidmungsplan und des Bebauungplanes in gleicher Weise Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer Widmungsbewilligung und einer Baubewilligung. Eine entgegen einer bestehenden Flächenwidmung erteilte Widmungsbewilligung entfaltet jedoch keine normative, dh bindende Wirkung für das Baubewilligungsverfahren dahin, daß schon deshalb von der raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Projektes ausgegangen werden müßte.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060030.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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