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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Gem § 46 Tir GdO 1966 entscheidet der Gemeindevorstand zwar über Berufungen gegen Entscheidungen des Bürgermeisters, die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 73 Abs 2 AVG) vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse übt jedoch in allen Fällen der Gemeinderat aus (Hinweis E 4.9.1980, 2497/80, VwSlg 10209 A/1980). Der Gemeinderat muß daher im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht gem § 73 AVG angerufen werden, damit die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach § 27 VwGG gegeben sind.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060141.X01Im RIS seit
09.10.2001